Rechtsschutz des Grundeigentums
Zu Zeiten gehörten die heutigen vier Oberschwandberge zu Spiringen einem einzigen Besitzer und zwar »ledig und los« (frei von Hypotheken). Da sie nicht eingehagt waren, bekamen sie öfters Besuch von fremdem Vieh. Der geschädigte Eigentümer klagte endlich vor Gericht, bekam aber den Entscheid, dass er, so lange sein Land nicht eingehagt sei, keinen Rechtsschutz gegen Eindringlinge beanspruchen könne. Doch einen Hag wollte der Bauer nicht herstellen, eher, so war seine Erklärung, würde er den Berg aufwerfen.
Pfr. Jos. Arnold
Quelle: Müller, Josef: Sagen aus Uri 1-3. Bd. 1-2 ed. Hanns Bächtold-Stäubli; Bd. 3 ed. Robert Wildhaber. Basel: G. Krebs, 1926, 1929, 1945
Eingelesen von der Mutabor Märchenstiftung auf www.maerchenstiftung.ch.